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Grundsteuerreform: Feststellungserklärung, Abgabefrist und Berechnung

Zum 01. Januar 2025 soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Grundsteuerreform umgesetzt werden. Um diesen Termin einzuhalten, müssen alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien eine Grundsteuererklärung bei Ihrem Finanzamt einreichen. Die darin enthaltenen Daten verwendet die Finanzverwaltung, um die Grundsteuer neu zu berechnen. Je nachdem, in welchem Bundesland sich das Grundstück oder die Immobilie befindet, müssen Sie für Ihre Grundsteuererklärung andere Informationen besorgen. An dem bisherigen Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer ändert die Grundsteuerreform nichts. Warum war eine Grundsteuerreform notwendig? Mit der Grundsteuer besteuert der deutsche Fiskus Grundstücke und Immobilien. Als Basis für die Ermittlung werden zurzeit die Grundbesitzwerte angewandt, die der Gesetzgeber 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) festgelegt hat. Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage der alten Grundbesitzwerte für verfassungswidrig erklärt, weil sich die Wertentwicklung von Grundstücken und Immobilien nicht darin wiederfindet. Damit sich dies in Zukunft ändert, hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber angewiesen, ein neues Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer zu entwickeln. Dies soll mit Umsetzung der Grundsteuerreform in die Wege geleitet werden. Basis für die Ermittlung der neuen Grundsteuer bilden dann nicht mehr die veralteten Grundbesitzwerte, sondern der Grundsteuerwert, der mit den Daten aus der Grundsteuererklärung ermittelt wurde.

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Grundsteuerreform: Welche Rechtsgrundlagen finden Anwendung?

Die Berechnung und die Erhebung der Grundsteuer richten sich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die hierin enthaltenen Regelungen wurden für die Umsetzung der Grundsteuerreform entsprechend angepasst.

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Grundsteuerreform: Was müssen Sie jetzt tun?

Damit die Grundsteuerreform passend zum gesetzten Termin starten kann, stehen auch Sie als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie in der Pflicht. In der Zeit vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 haben Sie Zeit, Ihre Grundsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Bevor Sie die Erklärung digital über das ELSTER-Formular der Finanzverwaltung einreichen, müssen Sie sich die notwendigen Daten beschaffen.

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Grundsteuerreform: Welche Daten sind wichtig?

Die Grundsteuerreform wird nicht in allen Bundesländern auf dem gleichen Weg umgesetzt. Liegt Ihre Immobilie in Baden-Württemberg, kommt das Bodenwertmodell zur Anwendung. Müssen Sie die Grundsteuererklärung für eine Immobilie abgeben, die in Bayern, Niedersachsen, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen liegt, bemisst sich die neue Grundsteuer nach dem Flächenfaktormodell. Alle anderen Bundesländer orientieren sich bei der Berechnung der neuen Grundsteuer nach dem Bundesmodell. Richtet sich Ihre Finanzverwaltung nach dem Bodenwertmodell, müssen Sie für die Berechnung neben den Grundbuchdaten noch weitere Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu zählen der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Kommt das Flächenfaktormodell zum Einsatz, ist darüber hinaus auch die Wohnfläche entscheidend für die Ermittlung der neuen Grundsteuer. Wird die Grundsteuerreform über das Bundesmodell umgesetzt, sind noch weitere Daten erforderlich. Diese betreffen z. B. die Art der Immobilie, die Anzahl der Wohnungen und die Anzahl der Garagen.

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Grundsteuerreform: Die Grundsteuererklärung

Die Daten stellen Sie Ihrer Finanzverwaltung mit Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung erkennt die Abgabe nur dann an, wenn Sie diese auf elektronischem Weg über das ELSTER-Formular der Finanzverwaltung eingereicht haben. Eine Abgabe in Papierform wird nicht anerkannt.

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Grundsteuerreform: Wann endet die Abgabefrist?

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Grundsteuerreform einen festen Zeitrahmen gesetzt. Frühestens ist die Abgabe zum 01. Juli 2022 möglich. Als spätesten Termin sieht der Gesetzgeber für die Umsetzung der Grundsteuerreform den 31. Januar 2023 bis um 23:59 Uhr vor. Reichen Sie Ihre Grundsteuererklärung erst nach diesem Termin ein, gilt dies als Missachtung der Abgabefrist.

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Grundsteuerreform: Was passiert bei einer Missachtung der Abgabefrist?

Eine nicht oder zu spät eingereichte Grundsteuererklärung zieht dieselben Konsequenzen nach sich wie eine zu spät eingereichte Einkommen- oder Umsatzsteuererklärung. Dies bedeutet, dass Ihr Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen kann. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im § 152 Abgabenordnung gesetzlich verankert. Hiernach ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, der mindestens 10 % der festgesetzten Steuer und maximal 25.000 Euro beträgt.

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Grundsteuerreform: Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Für die Ermittlung der neuen Grundsteuer sieht die Grundsteuerreform kein neues Berechnungsschema vor. Wie bisher wird der neue Grundbesitzwert mit der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Als Ergebnis ergibt sich der Betrag, den Sie ab dem Jahr 2025 als neue Grundsteuer zahlen müssen. Die Grundsteuermesszahl ist eine bestimmte Rechengröße, die zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen wird. Je nach Art der Immobilie liegt sie zwischen 0,31 Promille und 0,34 Promille. Für ein Zweifamilienhaus in den alten Bundesländern gilt z. B. eine Steuermesszahl von 0,31 Promille. Der Hebesatz zur Grundsteuer wird von den Gemeinden individuell festgelegt. Liegt die Immobilie z. B. in Leipzig, kommt ein Grundsteuerhebesatz von 650 % zur Anwendung. Beispiel Für ein Zweifamilienhaus in Leipzig wird ein Grundbesitzwert von 60.000 Euro ermittelt. Aufgrund dieser Information ermittelt sich die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 mit der folgenden Formel: Grundsteuer = Grundbesitzwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz Grundsteuer = 60.000 Euro x 0,31 Promille x 650 % = 1.209 Euro Die Grundsteuer wird wie bislang vierteljährlich zu den folgenden Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. In dem vorstehenden Beispiel wird jeweils ein Betrag von 302,25 Euro fällig.

(Alle Angabe ohne Gewähr)